Voraussetzungen zur Vergabe von Spenden /Zuwendungen

Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (SS 51 - 54 AO) gefördert werden.

Gemeinnützige Zwecke nach S 52 AO sind gegeben, wenn der Zweck darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zu Gute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

Daraus folgt, dass insbesondere

  • Einzelpersonen,
  • einzelne Familien,
  • Firmenbeschäftigte und
  • durch räumliche oder berufliche Merkmale geprägte Kleingruppen

nicht gefördert werden dürfen.

Ein fest abgeschlossener Kreis von Personen nur dann, wenn nachhaltig gefördert wird, d. h. auch nachfolgende Personen einen Nutzen von der Anschaffung haben können (z. B. Spielzeug einer Kindergartengruppe, Trikots einer Fußballmannschaft etc.).
Keine Förderung z. B: Klassenfahrt, Ausflüge, Eintrittsgelder, Haushaltsgeräte,Sanitäranlagen, Weihnachtsbeleuchtung und reines Dekomaterial.

Eine Förderung von

  • Dauerzuwendungen,
  • Personalkosten des Antragsstellers,
  • Unterhaltungs-, Verwaltungs-, Verbrauchs- und Nebenkosten,
  • Instandhaltungskosten und Baumaßnahmen (Ausnahme: Denkmalschutz)
  • Pflichtaufgaben öffentlicher Träger und
  • gewerblichen oder eigenwirtschaftlichen Zwecken des Empfängers

kommt aufgrund des Fehlens der Gemeinnützigkeit ebenfalls nicht in Betracht.

Förderfähig sind grundsätzlich die in S 52 AO aufgeführten Zwecke. Dies sind beispielsweise die Förderung von:

  • Wissenschaft und Forschung,
  • Bildung und Erziehung,
  • Kunst und Kultur,
  • Jugend-, Behinderten-, und Altenhilfe,
  • Sport,
  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Landschafts- und Denkmalschutz,
  • Religion und Völkerverständigung.

Eine Förderung von mildtätigen (S 53 AO) und kirchlichen Zwecken (S 54 AO) ist ebenfalls möglich; erfolgt allerdings in der gängigen Praxis eher selten.